§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Schützenverein Müden-Dieckhorst von 1654 e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gifhorn eingetragen und hat seinen Sitz in Müden.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der Musik (Kultur).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung des Schießsportes innerhalb des Vereins sowie durch die Teilnahme an überregionalen Wettkämpfen des Deutschen Schützenbundes und die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübung und durch Führung eines Musikzuges.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützen- und Sportbundes deren Satzungen er anerkennt.
§ 3 Gliederung des Vereins
- Der Verein gliedert sich in Züge.
- Die Anzahl der Züge und die Zugstärke regelt der Vorstand.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle Personen werden, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, sich in ordentlichen Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Verwaltungsausschuss.
- Jedes Vereinsmitglied ist Mitglied eines Zuges. Die Wahl des Zuges steht jedem Mitglied frei.
- Jedes Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
- Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben oder das siebzigste Lebensjahr vollendet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch den Verwaltungsausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassene Anordnung zu beachten.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Jedes Mitglied über 16 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar in den Verwaltungsausschuss sind nur Mitglieder, die volljährig sind und auf der Mitgliederversammlung anwesend oder bei Abwesenheit eine schriftliche Erklärung vorliegt.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Verwaltungsausschuss.
- Ausscheidungsgründe sind:
a) schwerer Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten, b) bewusste Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit c) ehrenrührige strafbare Handlung und d) Nichtzahlung von Beiträgen während drei Monaten trotz Mahnung.
- Gegen den Beschluss des Verwaltungsausschusses kann binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe an das Mitglied durch Einschreibebrief die Entscheidung des Altenrats beantragt werden. Dem Antragsteller ist in jedem Falle vorher Gelegenheit zu geben sich zur Sache zu äußern. Die Entscheidung des Altenrats ist dann endgültig.
§ 8 Beiträge der Mitglieder
- Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
- Der Verein ist berechtigt, mit der schriftlichen Einwilligung des betreffenden Mitgliedes den Jahresbeitrag im Einzugverfahren der Bank zu kassieren.
- Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks ( §2 ) zu verwenden.
§ 9 Rechte und Pflichten der Züge
- Jeder Zug hat jährlich vor der Mitgliederversammlung einen Zugführer zu wählen. Die Größe des Zugvorstandes bestimmt der Zug.
- Veranstaltungen des Zuges sind vorher dem Vorstand zu melden.
- Der Vorstand besitzt Einspruchsrecht und kann jeder Zeit eine außerordentliche Zugversammlung einberufen.
- Jeder Zug verwaltet sich in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht selbst.
- Der Zugführer leitet den Zug im Sinne des §2 Absatz 1 und 2.
§ 10 Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- der Verwaltungsausschuss
- der Altenrat
- die Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden und
dem 3. Vorsitzenden.
Er wird auf der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und hat folgende Aufgaben:
- Die drei Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne der §§ 26 und 59 des BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1.Vorsitzende ist mit einem Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt.
- Der Vorstand ist berechtigt, gemeinsam mit einzelnen Verwaltungsausschussmitgliedern besondere Verträge abzuschließen, die vorher vom Verwaltungsausschuss beraten wurden.
- Der 3. Vorsitzende ist gleichzeitig Geschäftsführer.
§ 12 Der Verwaltungsausschuss besteht aus:
- Dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 3. Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem Schiesswart
- dem Jugendwart
- dem Juniorenwart
- dem Pressewart
- dem Damenwart
- dem Leiter der Fahnengruppe
- dem Gerätewart
- dem Waffenwart
- den Zugführern
- dem Leiter des Spielmannszuges
und hat folgende Aufgaben:
- Die Verfügungsgewalt des Verwaltungsausschusses beschränkt sich auf die ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen.
- Dem Verwaltungsausschuss obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter und einem Mitglied aus der Versammlung gegenzuzeichnen ist.
- Verwaltungsausschusssitzungen werden nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 4 Mitglieder des Verwaltungsausschusses dieses beantragen. Der Verwaltungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsausschusses vor einer Mitgliederversammlung aus, so ist der Verwaltungsausschuss berechtigt, einen Ersatzmann zu benennen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende aus, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den 3. Vorsitzenden vertreten. Fallen alle drei Vorstandsmitglieder aus, so rückt das nächste Mitglied aus dem Verwaltungsausschuss auf.
- Zur Bewältigung und Ordnung seiner Aufgaben in sportlicher sowie in kultureller Hinsicht erstellt der Verwaltungsausschuss eine Geschäfts- und Beförderungsordnung.
§ 13 Der Altenrat besteht aus:
- Drei Mitgliedern. Ein Mitglied soll aus den aktiven Reihen kommen. Der Vorsitzende wird aus seiner Mitte gewählt. Der Altenrat entscheidet alle Streitigkeiten im ordentlichen Verfahren endgültig als 2. und letzte Instanz.
- Mitglieder des Altenrates dürfen nicht dem Vorstand oder Verwaltungsausschuss angehören.
§ 14
- Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer, wovon jährlich einer neu gewählt werden muss. Scheidet ein Kassenprüfer aus, so benennt der Verwaltungsausschuss aus den Mitgliedern einen Ersatz. Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Verwaltungsausschuss angehören.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Altenrat auf die Dauer von drei Jahren, den Vorstand und Verwaltungsausschuss Ziffer 1 - 15 auf die Dauer von zwei Jahren und zwar in den ungeraden Jahreszahlen die ungeraden und in den geraden Jahreszahlen die geraden Ziffern. Für den Schatzmeister, den Schriftführer, den Pressewart, den Juniorenwart, und den Damenwart bis zu einem Stellvertreter, für den Waffenwart und den Gerätewart bis zu zwei Stellvertreter und für den Schiesswart und den Jugendwart bis zu drei Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
- Alle Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 15
Die Mitgliederversammlung muss in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladungen müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
Alle in der Gemeinde Müden/Aller ansässigen Mitglieder werden mit Angabe der Tagesordnung durch das amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Müden/Aller eingeladen.
- Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
c) Etwaige angefallene Wahlen des Verwaltungsausschusse, der Kassenprüfer und des Altenrates
d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages
e) Beschlußfassung von An- und Verkauf von Grundstücken
f) Satzungsänderungen
g) Verschiedenes
- Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht worden sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16
- Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
- Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dieses von mindestens 40% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Der Vorsitzende kann außer der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Bedarf eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Eine schriftliche Einladung zu dieser Versammlung braucht nicht zu erfolgen.
§ 17
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Änderung der Satzung
- Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 18
- Auflösung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen in weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
- Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
- Name und Anschrift, - Bankverbindung, - Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie - E-Mail-Adresse, - Geburtsdatum, - Staatsangehörigkeit - Lizenz(en), - Ehrungen, - Funktion(en) im Verein, - Wettkampfergebnisse, - Zugehörigkeit zu Mannschaften, - Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe, - Vorhandensein von Waffenbesitzkarten
- Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
- Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Zugzugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.
- Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
- Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.
- Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.
- Übermittelt werden an den empfangenden Verband: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Zugzugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E Mail-Adresse.
- Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.
- In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Beförderungen, Geburtstage und Jubiläen seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Zugzugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Zugzugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen, Beförderungen, Geburtstage und Jubiläen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Wird einer Veröffentlichung / Übermittlung nicht fristgerecht widersprochen, entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage / aus seiner Vereinszeitung und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
- Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
- Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Inkraftsetzung der Satzung:
- Diese Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 03.02.2019 beschlossen und genehmigt.
- Sie tritt mit der Genehmigung in Kraft, am gleichen Tage tritt die Satzung vom 01. Februar 2004 außer Kraft.
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