Holzbau Isensee GmbH < Co. KG

Satzung

 
§ 1 Name und Sitz des Vereins  

Der Verein führt den Namen: Schützenverein Müden-Dieckhorst von 1654 e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gifhorn eingetragen und hat seinen Sitz in Müden. 


 
§ 2 Zweck des Vereins 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Zweck des Vereins ist die  Förderung des Sportes und der Musik (Kultur). 

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung des Schießsportes  innerhalb des Vereins sowie durch die Teilnahme an überregionalen Wettkämpfen des  Deutschen Schützenbundes und die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit  seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübung und durch Führung  eines Musikzuges. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. 
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  5. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützen- und Sportbundes deren Satzungen er  anerkennt. 
  

§ 3 Gliederung des Vereins 
  1. Der Verein gliedert sich in Züge. 
  2. Die Anzahl der Züge und die Zugstärke regelt der Vorstand. 

  
§ 4 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  

 
§ 5 Mitgliedschaft 
  1. Mitglieder können alle Personen werden, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, sich in  ordentlichen Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Verwaltungsausschuss.
  2. Jedes Vereinsmitglied ist Mitglied eines Zuges. Die Wahl des Zuges steht jedem Mitglied frei. 
  3. Jedes Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das aufgenommene  Mitglied verpflichtet sich, mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung die Satzung des Vereins  anzuerkennen und zu achten. 
  4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben oder das siebzigste  Lebensjahr vollendet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern  ernannt werden.
  

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
  1. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch den Verwaltungsausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt. 
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten  Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassene Anordnung zu beachten. 
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 
  4. Jedes Mitglied über 16 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar in den  Verwaltungsausschuss sind nur Mitglieder, die volljährig sind und auf der  Mitgliederversammlung anwesend oder bei Abwesenheit eine schriftliche Erklärung vorliegt. 
  

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft 
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss  des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der  Mitgliedschaft zu zahlen. 
  2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Verwaltungsausschuss. 
  3. Ausscheidungsgründe sind: 

    a) schwerer Verstoß gegen die satzungsmäßigen Pflichten, 
    b) bewusste Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit 
    c) ehrenrührige strafbare Handlung und 
    d) Nichtzahlung von Beiträgen während drei Monaten trotz Mahnung. 
  4. Gegen den Beschluss des Verwaltungsausschusses kann binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe  an das Mitglied durch Einschreibebrief die Entscheidung des Altenrats beantragt werden.  Dem Antragsteller ist in jedem Falle vorher Gelegenheit zu geben sich zur Sache zu äußern.  Die Entscheidung des Altenrats ist dann endgültig.
 

§ 8 Beiträge der Mitglieder 
  1. Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. 
  2. Der Verein ist berechtigt, mit der schriftlichen Einwilligung des betreffenden Mitgliedes den  Jahresbeitrag im Einzugverfahren der Bank zu kassieren.
  3. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks ( §2 ) zu verwenden.
 

§ 9 Rechte und Pflichten der Züge 
  1. Jeder Zug hat jährlich vor der Mitgliederversammlung einen Zugführer zu wählen. Die Größe  des Zugvorstandes bestimmt der Zug. 
  2. Veranstaltungen des Zuges sind vorher dem Vorstand zu melden. 
  3. Der Vorstand besitzt Einspruchsrecht und kann jeder Zeit eine außerordentliche  Zugversammlung einberufen. 
  4. Jeder Zug verwaltet sich in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht selbst. 
  5. Der Zugführer leitet den Zug im Sinne des §2 Absatz 1 und 2. 
 

§ 10 Die Organe des Vereins sind: 
  1. Der Vorstand  
  2. der Verwaltungsausschuss  
  3. der Altenrat  
  4. die Mitgliederversammlung 
 

§ 11 Der Vorstand besteht aus: 

Dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden und 
dem 3. Vorsitzenden.

Er wird auf der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und hat folgende Aufgaben: 
  1. Die drei Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne der §§ 26 und 59 des BGB (Bürgerliche  Gesetzbuch) und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1.Vorsitzende ist  mit einem Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt. 
  2. Der Vorstand ist berechtigt, gemeinsam mit einzelnen Verwaltungsausschussmitgliedern  besondere Verträge abzuschließen, die vorher vom Verwaltungsausschuss beraten wurden. 
  3. Der 3. Vorsitzende ist gleichzeitig Geschäftsführer.
  

§ 12 Der Verwaltungsausschuss besteht aus: 
  1. Dem 1. Vorsitzenden  
  2. dem 2. Vorsitzenden  
  3. dem 3. Vorsitzenden  
  4. dem Schatzmeister  
  5. dem Schriftführer  
  6. dem Schiesswart  
  7. dem Jugendwart  
  8. dem Juniorenwart  
  9. dem Pressewart  
  10. dem Damenwart  
  11. dem Leiter der Fahnengruppe  
  12. dem Gerätewart  
  13. dem Waffenwart  
  14. den Zugführern  
  15. dem Leiter des Spielmannszuges 
und hat folgende Aufgaben:
  1. Die Verfügungsgewalt des Verwaltungsausschusses beschränkt sich auf die ordentlichen und  außerordentlichen Einnahmen. 
  2. Dem Verwaltungsausschuss obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie  Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom  1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und  Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter und einem  Mitglied aus der Versammlung gegenzuzeichnen ist. 
  3. Verwaltungsausschusssitzungen werden nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einberufen.  Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 4 Mitglieder des Verwaltungsausschusses dieses  beantragen. Der Verwaltungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit, bei  Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
  4. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsausschusses vor einer Mitgliederversammlung aus, so  ist der Verwaltungsausschuss berechtigt, einen Ersatzmann zu benennen, der bis zur  nächsten Mitgliederversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1.  Vorsitzende aus, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der 2. Vorsitzende aus,  so wird er bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den 3. Vorsitzenden vertreten. Fallen alle drei Vorstandsmitglieder aus, so rückt das nächste Mitglied aus dem  Verwaltungsausschuss auf. 
  5. Zur Bewältigung und Ordnung seiner Aufgaben in sportlicher sowie in kultureller Hinsicht  erstellt der Verwaltungsausschuss eine Geschäfts- und Beförderungsordnung.
  

§ 13 Der Altenrat besteht aus: 
  1. Drei Mitgliedern. Ein Mitglied soll aus den aktiven Reihen kommen. Der Vorsitzende wird aus  seiner Mitte gewählt. Der Altenrat entscheidet alle Streitigkeiten im ordentlichen Verfahren  endgültig als 2. und letzte Instanz. 
  2. Mitglieder des Altenrates dürfen nicht dem Vorstand oder Verwaltungsausschuss angehören.
 
§ 14 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren drei Kassenprüfer, wovon  jährlich einer neu gewählt werden muss. Scheidet ein Kassenprüfer aus, so benennt der  Verwaltungsausschuss aus den Mitgliedern einen Ersatz. Die Kassenprüfer haben vor dem  Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der  Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem  Verwaltungsausschuss angehören. 
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Altenrat auf die Dauer von drei Jahren, den Vorstand  und Verwaltungsausschuss Ziffer 1 - 15 auf die Dauer von zwei Jahren und zwar in den  ungeraden Jahreszahlen die ungeraden und in den geraden Jahreszahlen die geraden Ziffern.  Für den Schatzmeister, den Schriftführer, den Pressewart, den Juniorenwart, und den  Damenwart bis zu einem Stellvertreter, für den Waffenwart und den Gerätewart bis zu zwei  Stellvertreter und für den Schiesswart und den Jugendwart bis zu drei Stellvertreter auf die  Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. 
  3. Alle Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
 

§ 15 

Die Mitgliederversammlung muss in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladungen müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
Alle in der Gemeinde Müden/Aller ansässigen Mitglieder werden mit Angabe der Tagesordnung durch das amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Müden/Aller eingeladen. 
  1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: 

    a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr

    b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter

    c) Etwaige angefallene Wahlen des Verwaltungsausschusse, der Kassenprüfer 
    und des Altenrates

    d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages

    e) Beschlußfassung von An- und Verkauf von Grundstücken

    f) Satzungsänderungen

    g) Verschiedenes
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens  5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht worden sind. 
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts  anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
     
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom  Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
 

§ 16 
  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist  von einer Woche einberufen. 
  2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn  dieses von mindestens 40% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes  verlangt wird. 
  3. Der Vorsitzende kann außer der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung  bei Bedarf eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Eine schriftliche Einladung zu  dieser Versammlung braucht nicht zu erfolgen.
  

§ 17 

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
  1.  Änderung der Satzung 
  2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder  erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  

§ 18 
  1. Auflösung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen in  weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung des  Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. 
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das  Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für  gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 19 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte 
  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder  (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von  Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke  und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. 
  2. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:   

    - Name und Anschrift, 
    - Bankverbindung, 
    - Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie  
    - E-Mail-Adresse,  
    - Geburtsdatum, 
    - Staatsangehörigkeit 
    - Lizenz(en), 
    - Ehrungen, 
    - Funktion(en) im Verein, 
    - Wettkampfergebnisse, 
    - Zugehörigkeit zu Mannschaften, 
    - Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe, 
    - Vorhandensein von Waffenbesitzkarten 
  3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und /  oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung,  Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein  personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter,  Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt  hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem  Übermittlungszweck gemäß verwendet. 
  4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen  Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner  Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und  Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies  betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse,  Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende  Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von  Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des  Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Zugzugehörigkeit,  Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen. 
  5. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos  seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung /  Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. 
  6. Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte  personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden. 
  7. Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw.  Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der  übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und  gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.  
  8. Übermittelt werden an den empfangenden Verband: Name, Anschrift, Geburtsdatum,   Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte  Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Zugzugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in  Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E Mail-Adresse.
     
  9. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der  Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs  unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene  Einzelfotos von seiner Homepage. 
  10. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über  Ehrungen, Beförderungen, Geburtstage und Jubiläen seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos  von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name,  Vereins- sowie Zugzugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit  erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos  darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie  Zugzugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie  elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen, Beförderungen, Geburtstage  und Jubiläen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der  Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten  allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied  rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und  teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der  Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Wird  einer Veröffentlichung / Übermittlung nicht fristgerecht widersprochen, entfernt der Verein  Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage / aus seiner  Vereinszeitung und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen. 
  11. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder,  sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere  Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.  
  12. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem  Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der  Kenntnisnahme Dritter geschützt.  
  13. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein  intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine  Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das  der Verarbeitung entgegensteht. 
  14. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen  die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und  Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine  anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke  hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen  Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  

Inkraftsetzung der Satzung: 
  1. Diese Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 03.02.2019 beschlossen  und genehmigt. 
  2. Sie tritt mit der Genehmigung in Kraft, am gleichen Tage tritt die Satzung vom 01. Februar  2004 außer Kraft.