Holzbau Isensee GmbH < Co. KG

Beförderungsordnung

 

§ 1

Die Beförderungen im Schützenverein werden durch den Verwaltungsausschuss, entsprechend der Beförderungsordnung, beschlossen. Der Verwaltungsausschuss entscheidet über Regelbeförderungen sowie außerplanmäßige Beförderungen. Beförderungen werden durch den König beim Schützenfest ausgesprochen. Gewählte Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung befördert, die Beförderung wird grundsätzlich durch den 1. Vorsitzenden ausgesprochen.

 

§ 2

Die erste Regelbeförderung wird nach 6-jähriger Vereinszugehörigkeit, jedoch frühestens mit dem 12. Lebensjahr ausgesprochen. Jedes Mitglied wird danach in einem Zeitraum von 6 Jahren um einen weiteren Dienstgrad befördert.
Die Beförderung erstreckt sich maximal bis zum Stabsfeldwebel, sofern keine Tätigkeit im Vorstand oder Verwaltungsausschuss ausgeübt wird. (siehe entsprechende Paragraphen der Vereinssatzung)
Dem Verwaltungsausschuss steht es frei, in begründeten Einzelfällen, die Regelbeförderung bis zum Leutnant auszudehnen.
Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erhalt ihrer in anderen Vereinen erworbenen Dienstgrade.

 

§3

Übernimmt ein Mitglied ein Amt im Vorstand oder im Verwaltungsausschuss des Vereins, so erhält das Mitglied, abweichend von §2, den für diesen Posten festgesetzten Eingangsdienst gemäß der §§4 und 5.

 

§4

Personen die Tätigkeiten im Verwaltungsausschuss des Vereins ausüben, werden zunächst zum Unteroffizier und danach jährlich um einen Dienstgrad bis zum Stabsfeldwebel befördert.
Danach beträgt der Beförderungszeitraum 6 Jahre und endet für Mitglieder des Verwaltungsausschuss mit dem Dienstgrad des Hauptmanns.

 

§5

Als Einstiegsdienstgrad für Ämter im Vorstand des Verein werden folgende Dienstgrade festgelegt:
Der 1. Vorsitzende ist M A J O R
Der 2. Vorsitzende ist H A U P T M A N N
Der 3. Vorsitzende ist O B E R L E U T N A N T
Die Vorstandsmitglieder werden nach Übernahme des Amtes in einem Abstand von 6 Jahren weiterbefördert.

 

§6

Mitglieder die aus ihrem Amt im Vorstand oder Verwaltungsausschuss ausscheiden behalten ihren bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Dienstgrad vorbehaltlich einer Rückstufung bei.
Über eine Rückstufung entscheidet der Verwaltungsausschuss innerhalb von 3 Monaten.

 

§7

Außerplanmäßige Beförderungen bleiben dem Verwaltungsausschuss überlassen. Diese haben keinen Einfluss auf die Regelbeförderung.

 

§8

Diese Beförderungsordnung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Verwaltungsausschuss in Kraft. Gleichzeitig wir die bisherige Beförderungsordnung ungültig.

 

Genehmigt: Müden, 2005